Münzen - Wer darf die bei uns eigentlich herstellen??

Das Münzrecht ist die Befugnis, Münzen zu prägen und in Umlauf zu bringen; es schließt die Bestimmung über die Gestaltung der jeweiligen Münzen ein. Ein historischer Begriff hierfür ist Münzregal – als Regalien wurden die Hoheitsrechte des Königs und später eines Landesherrn bezeichnet. Münzrecht in der Europäischen Währungsunion: Auch nach Einführung des Euro in der Europäischen Union ist das Münzrecht bei den jeweiligen nationalen Regierungen verblieben. Die Münzhoheit ist dabei jedoch von der Währungshoheit zu unterscheiden. Deutsches Münzrecht: In Deutschland obliegt das Münzrecht nach Art. 73 Nr. 4 GG allein dem Bund. Das Münzrecht wird durch die Bundesregierung ausgeübt. Die Münzen werden durch die deutsche Bundesbank nach dem Bedarf ausgegeben und über die privaten und öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in den Verkehr gebracht und bilden den sogenannten „Schlagschatz“. Die gesetzliche Monopolstellung des Bundes bezüglich der Ausprägung von Scheidemünzen (unterwertig ausgeprägte Münzen) findet ihren Niederschlag in § 7 des Münzgesetzes vom 8.Juli 1950, in dem es heißt: “Die Scheidemünzen werden im Auftrage und für Rechnung des Bundes in den Münzstätten derjenigen Länder ausgeprägt, die sich dazu bereit erklären.” Die Bundesrepublik Deutschland hat mehrere Münzstätten: Dies sind München, Stuttgart, Karlsruhe, Hamburg und Berlin. Inzwischen werden nur noch Scheidemünzen, d. h. Münzen, deren Herstellungskosten und Materialwert unterhalb des Ausgabe- bzw. Nennwertes liegen, in Umlauf gebracht. Der Gewinn fließt dem Bundeshaushalt zu. Sogenannte Kurantmünzen, d. h. Münzen, deren Herstellungs- und Materialwert dem Ausgabewert entspricht, werden nicht mehr geprägt.

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